Herzlich willkommen Reitverein Barchel u.Umg.e.V
Herzlich willkommenReitverein Barchel u.Umg.e.V

Satzungskopie

Barchel, den 11.03.2015

Satzung

 

 

des Reitvereins Barchel und Umgegend e. V. in Barchel.

 

§ 1 Name und Sitz

 

Reitverein Barchel und Umgebung e. V. mit Sitz in 27432 Barchel, Am Sportplatz, Kreis Rotenburg (Wümme).

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Reit- und Fahrsports.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung reitsportlicher Übungen und Leistungen nach den einheitlichen Richtlinien der jeweils geltenden Sportordnung des LSB und durch die Errichtung und Unterhaltung von Reitsportanlagen.

 

Ferner durch die Pflege und Erhaltung der Tradition des Reiterbrauchtums als wertvollen Teil des gesellschaftlichen Lebens.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; seine Tätigkeit und etwaiges Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §S 52 ff. der Abgabenordnung (A0).

 

§ 3 Verwendung der Mittel

 

Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.          

 

Mitglieder, die Vereinsämter ausüben, können für Ihren Arbeits- und Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

 

Die Entscheidung über eine Entgeltlichkeit trifft der Vorstand.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportbundes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

 

§ 4 Mitgliedschaft und Beiträge

 

Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag an den Vorstand gern. § 20 BgBvgl. § 9 durch dessen Beschluss erworben.

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Die Mitglieder sind verpflichtet, Vereinsbeiträge zu leisten, deren Höhe und Einziehungsart von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

§ 5 Ehrenmitglieder

 

Der Vorstand hat das Recht, Ehrenmitglieder zu ernennen, diese müssen mindestens 20 Jahre dem Verein angehört oder sich besonders um den Verein verdient, gemacht haben.

 

§ 6 Austritt aus dem Verein

 

Jedes Mitglied kann jederzeit zu Schluss des Geschäftsjahres austreten. Die Erklärung muss einen Monat vorher dem Vorstand schriftlich gern. § 20 BgB vgl. § 9 zugegangen sein.

 

§ 7 Ausschluss aus dem Verein

 

Aus dem Verein wird ausgeschlossen, wer sich strafbaren oder unehrenhaften Handlungen schuldig macht oder sich grob vereinsschädigend verhält.

 

Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand.

 

Ein Vereinsmitglied kann auf Antrag von 10 Mitgliedern durch den erweiterten Vorstand vgl. § 9, Satzung, aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen gröblichen Verstoßes gegen die Zwecke des Vereins,

b) wegen schwerer Schädigung des Ansehens des Vereins,

c) wegen Nichterfüllung der aus der Vereinszugehörigkeit sich ergebenden Beitragspflichten, wenn eine vorangegangene Mahnung einen Monat ohne Erfolg geblieben ist. Über eine Beschwerde gegen den Ausschluss entscheidet nach Anhören des Ehrenrates die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

 

a) die Mitgliederversammlung

b) der engere Vorstand und der erweiterte Vorstand.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung findet alljährlich zu Beginn des Jahres statt.

 

Der Vorstand gern. § 26 BGB beruft diese Versammlung mindestens eine Woche vorher schriftlich ein.

 

Auf der Tagesordnung der Versammlung müssen mindestens folgende Punkte stehen:

 

a) Geschäftsbericht des Vorstandes

b) Entlastung des Vorstandes und des Kassenführers

c) Wahlen

 

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Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter leitet die Versammlung.

 

Der Schriftführer muss über die Verhandlung eine Niederschrift aufnehmen, die von Ihm und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

 

Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

 

§ 10 Vorstand

 

Die Vereinsgeschäfte werden vom Vorstand besorgt.

 

Dieser besteht aus:

 

a) dem engeren und

b) dem erweiterten Vorstand.

 

Zum a) engeren Vorstand gehören:

 

- 1. Vorsitzende

- 2. stellvertretende Vorsitzende

 

Zum b) erweiterten Vorstand gehören:

 

- der Kassenführer

- der Schriftführer

- die Sportwarte.

 

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis und werden auf unbestimmte Zeit gewählt.

Die übrigen Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

§ 11

 

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

Sie haben einmal im Jahr vor Einberufung der Mitgliederversammlung die Vereinskasse (einschließlich aller etwaigen Konten) zu prüfen und der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten.

 

Wiederwahl des Kassenprüfers ist möglich.

 

§ 12 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

 

Eine Satzungsänderung ist nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder zulässig.

 

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

 

 

Diese Satzungsänderungen müssen bei der nächsten Mitgliederversammlung durch die erforderliche Mehrheit genehmigt werden.

 

Zur Beschlussfassung über die Auflassung des Vereins und die Verteilung des Vermögens ist eine Dreiviertel- Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

Über Satzungsänderung und Vereinsauflösung kann die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn ein solcher Punkt auf der Tagesordnung zur Einberufung der Versammlung gestanden hat und die Einladung mindestens eine Woche vorher ergangen ist.

 

§ 13 Vermögensbindung

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Oerel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

2

 

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 17.02.2010 beschlossen und auf der Mitgliederversammlung vom 11.03.2015 geändert.

 

 

SONSTIGES

Jahreshauptversammlung

am: 16.02.2024 um: 20.00 Uhr

im Kluster Hof

in Basdahl

 

Prüfungssimmulationstage in der Vereinshalle!

am: 2.+3.03.´24

 

Turnier: am 16.- 17.09.2023

Infos unter:

http://www.cuxland-data.de/

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